Tierschutz

"Die Seele des Menschen, und die Seele der Tiere, sind nicht wesentlich unterschieden, sie sind von einerlei Art; die eine erhält mehr Licht, als die andere; allein dies sind nur zufällige Vorteile, die von einer willkührlichen Einrichtung abhängen."

(Pierre Bayle, Frankreich)

 


 Als Tierschutz werden alle Aktivitäten des Menschen bezeichnet, die darauf abzielen, Tieren ein artgerechtes Leben ohne Zufügung von unnötigen Leiden, Schmerzen und Schäden zu ermöglichen.

Der Tierschutz steht dabei oft im Widerspruch zu den Interessen der Tiernutzung, darin liegt das größte Konfliktpotential der Thematik. Denn die Nutzung der Tiere – beispielsweise in der Landwirtschaft oder Forschung – ist häufig mit einer Schädigung der Tiere verbunden.

Vom Artenschutz unterscheidet sich der Tierschutz durch die Zielrichtung: geht es beim Artenschutz darum, den Bestand von Tierarten beziehungsweise der Artenvielfalt zu erhalten, so zielt der Tierschutz auf das einzelne Tier und seine Unversehrtheit. Der Unterschied zu den Tierrechten besteht darin, dass der Tierschutz die Nutzung der Tiere durch den Menschen nicht unmittelbar in Frage stellt. Aus Sicht der Tierrechte wird dagegen jegliche Nutzhaltung von Tieren durch den Menschen abgelehnt.

 


 Heimtiere

Bei der Heimtierhaltung kann es zu verschiedenen Tierschutzproblemen kommen. Außer den offensichtlichen Fällen – mutwilliger Tierquälerei, Aussetzen von Tieren, grober Vernachlässigung – spielt hier die nicht artgerechte Haltung die Hauptrolle. Obwohl domestizierte Tiere sich an das Leben mit Menschen gut angepasst haben, haben sie Mindestansprüche an ihre Haltungsbedingungen: neben artgerechter Ernährung vor allem ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und Beschäftigungsangebote und ausreichender Sozialkontakt sowohl zu Artgenossen als auch zu Menschen.

Für die Haltung von Hunden bestimmt die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 Mindestanforderungen. Für andere Heimtiere liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. Für die Zucht von Rassehunden und anderen Tieren mangelt es an praktischen Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht, wie sie auch der Bundesrat fordert (Drucksache 36/03). Problematisch ist die private Haltung von nicht domestizierten Wildtieren. Sie stellen Haltungsansprüche, die ohne ausreichende Sachkenntnisse und materielle Mittel kaum erfüllbar sind.

Viele Probleme der Heimtierhaltung fangen Tierschutzvereine mit ihren Tierheimen in ehrenamtlicher Arbeit auf: sie gehen Hinweisen auf Tierquälerei und nicht artgerechte Haltung nach, nehmen unbedacht angeschaffte Haustiere auf und geben sie an neue Tierhalter weiter, übernehmen die kommunale Aufgabe der Abwehr von Gefahren durch streunende Tiere (vor allem Hunde) und betreuen verwilderte Haustiere. Unter den verwilderten Haustieren sind häufig Katzen und Hunde. Diese Tiere sind als domestizierte Haustiere nicht oder nur bedingt fähig, sich jagend selbst zu versorgen. Daher verfolgen Tierschützer das Ziel, die Fortpflanzung einzudämmen und durch artgerechte Fütterung für eine stabile gesunde Population zu sorgen.


 Tierquälerei

  Tierquälerei ist das Quälen, Misshandeln oder unnötige Töten von Tieren. Der Begriff bezeichnet damit zwei verschiedene Sachverhalte; zum einen ein psychologisches Phänomen, zum anderem die umgangssprachliche Benennung eines Straftatbestands.

Straftatbestand

Tierquälerei ist in Deutschland strafbar. Näheres regelt das Tierschutzgesetz.

Als Tierquälerei wird dabei die in § 17 Tierschutzgesetz ( TierSchG) beschriebene Straftat bezeichnet. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Handelt es sich dabei um ein fremdes Tier, so kann die Tat außerdem als Sachbeschädigung strafbar sein.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.